Auch Kleinvieh macht Mist – die vergessenen Leistungen

für alle Abrechnungsfachkräfte, Zahnmediziner und Zahntechniker, die selbst abrechnen!
Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen
Januar 2021
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Leistung erfolgt nach einer Befundung. Die vorherige Aufnahme des Befundes ist obligatorisch und separat berechnungsfähig.
Die Aufstellung eines „Schriftlichen Heil- und Kostenplans“ ist unabhängig von einer Anforderung seitens des Patienten oder eines Kostenträgers berechnungsfähig.
Sofern Planungsmodelle des/der Kiefer erstellt wurden, ist deren Auswertung einzubeziehen. Der Heil- und Kostenplan muss schriftlich niedergelegt werden.
Der Patient bzw. Versicherte hat einen Anspruch auf Aushändigung einer Ausfertigung.
Die Aufstellung des Heil- und Kostenplans ist nicht auf die prothetische Planung begrenzt. Sie kann auch für andere Teilgebiete der zahnmedizinischen Versorgung berechnet werden, sofern diese Leistung nicht Nummer 0040 (KFO und/oder FAL/FTL) unterfällt.
Die Nummer 0030 ist auch dann anzusetzen, wenn Leistungen der Abschnitte G oder J der GOZ im Wege der Analogie bewertet werden, es sich bei den analog bewerteten Leistungen jedoch nicht um kieferorthopädische Leistungen oder FAL/FTL handelt.
Entscheidend ist die fachliche Zuordnung, nicht die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Abschnitt der GOZ oder GOÄ.
Die Nummern 0030 und 0040 sind gemäß nachgelagerter Abrechnungsbestimmung nicht nebeneinander berechnungsfähig. Enthält eine geplante Behandlung also sowohl FAL/FTL oder KFO-Leistungen und andere Behandlungsmaßnahmen der GOZ und/oder GOÄ, so kann die Nummer 0030 dennoch nicht neben der Nummer 0040 berechnet werden.
Ein derartiger Sachverhalt ist vielmehr gemäß § 5 Abs. 2 GOZ bei der Bemessung des Steigerungssatzes berücksichtigungsfähig.
Werden jedoch zeitgleich z.B. zwei unterschiedliche prothetische Versorgungen geplant, wobei bei einer Versorgungsform zusätzlich kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen beabsichtigt sind, liegt eine Nebeneinanderberechnung im Sinne der nachgelagerten Abrechnungsbestimmung nicht vor. Sinngemäß gilt dies auch bei der zeitgleich möglichen Mehrfachberechnung der Nummer 0030 oder der Nummer 0040 bei sich unterscheidenden Planungsinhalten. Zur Leistung gehören die Aufstellung der geplanten Maßnahmen, die Honorarkalkulation nach dem voraussichtlichen Aufwand und ggf. zahntechnische oder andere Fremdleistungen. Unterschiedliche Versorgungsalternativen oder zeitlich getrennte Behandlungsabschnitte sind in einzelnen Heil- und Kostenplänen separat berechnungsfähig.
Der Heil- und Kostenplan für medizinisch nicht notwendige Leistungen (nach § 2 Abs. 3) kann ebenfalls nach Nummer 0030 berechnet werden.
Schreibgebühren sind nicht gesondert berechnungsfähig.
Positionspapier der Bundeszahnärztekammer (20.06.2014)
Geb.-Nr. 0030 GOZ
Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen
Geb.-Nr. 0040 GOZ
Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung
§ 630 c Abs. 3 BGB
Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 630 e Abs. 1 und 2 BGB
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
(2) Die Aufklärung muss
Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.
§ 9 Abs. 2 GOZ
Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1.000 Euro überschreiten. Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1.000 Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.
I. Berechnungsfähigkeit
II. Ausführung
Folgende Empfehlungen lassen sich für den Praxisalltag ableiten:
Über die vorstehenden Empfehlungen hinaus kann ein Hinweis auf dem Heil- und Kostenplan hilfreich sein, wonach sich die Steigerungssätze von Leistungen ändern können, da Schwierigkeit, Zeitaufwand und sonstige Umstände bei der Leistungserbringung nicht immer im Voraus zu bestimmen sind und des Weiteren, dass unvorhersehbare Leistungen gesondert berechnet werden.
III. Verbindlichkeit
Aufgrund der Komplexität der ärztlichen/zahnärztlichen Behandlung kann der Heil- und Kostenplan keine absolute Verbindlichkeit besitzen. Unabhängig von der u.U. an eine Unterrichtungspflicht geknüpften Möglichkeit einer Kostenänderung bleibt der Zahnarzt jedoch verpflichtet, soweit ihm dies möglich ist, das zahnärztliche Honorar sowie die zu erwartenden Kosten für berechnungsfähige Materialien und zahntechnische Leistungen im Heil- und Kostenplan vollständig zu erfassen.
KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021
GOZ-Nrn. 0030 und 0040
Die GOZ-Nrn. 0030 und 0040 sind je Behandlungsfall berechnungsfähig.
Wenn in einem Behandlungsfall mehrere Behandlungsalternativen in Frage kommen, kann der Mehraufwand für die Erstellung mehrerer
Heil- und Kostenpläne über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.
Pauschale vom GOZ Verzeichnis losgelöste Gebührenansätze genügen den rechtlichen Anforderungen nicht.
Die GOZ-Nr. 0030 und GOZ-Nr. 0040 schließen sich im selben Behandlungsfall gegenseitig aus. In die Gebührenposition (Nr. 004 GOZ alt, jetzt Nr. 0040 GOZ) ist jetzt ausdrücklich der Bereich der Funktionsanalyse und -therapie
aufgenommen worden; bisher wurden Heil- und Kostenpläne für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nach
GOZ-Nr. 003 berechnet.
Da es sich bei kieferorthopädischen Maßnahmen in der Regel um aufwendige Langzeittherapien handelt, ist davon auszugehen, dass mit
der Ergänzung des Leistungstextes um funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen solche Fälle planerisch abgebildet
werden sollen, in denen eine umfangreiche Behandlung craniomandibulärer Dysfunktionen einzig oder zu Beginn einer Therapie stehen.
In der amtlichen Begründung wird darauf hingewiesen, dass für Behandlungsfälle, in denen aufgrund der komplexen Versorgung
planerische Leistungen z. B. sowohl bezüglich der prothetischen als auch der funktionsanalytischen oder kieferorthopädischen Leistungen
erforderlich sind, der im Einzelfall höhere Aufwand ggf. bei der Bemessung des Honorars innerhalb des Gebührenrahmen berücksichtigt
wird. Der Zahnarzt, der die GOZ-Nrn. 0030 und 0040 nach der Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 0040 nicht
nebeneinanderberechnen darf, soll also die Möglichkeit haben, den Mehraufwand, der sich aus der Darstellung weiterer geplanter
Maßnahmen ergibt, durch den Ansatz eines höheren Gebührensatzes bei der GOZ-Nr. 0040 zu berücksichtigen. Sobald in einem
Behandlungsfall mehrere Leistungsbereiche, die der GOZ-Nr. 0030 zuzuordnen sind (z. B. parodontologische, chirurgische und
implantologische Leistungen), planerisch berücksichtigt werden müssen, kann GOZ-Nr. 0030 nicht mehrfach, sondern nur einmal mit
erhöhtem Steigerungsfaktor berechnet werden.
Das LG Bielefeld entschied im Urteil vom 03.12.1981, Az.: 2 S 258/80, dass die errechneten Kosten eines Heil- und Kostenplans in der Regel nicht um mehr als 25 % überschritten werden sollten, ohne den Patienten rechtzeitig, d.h., wenn er sich noch für eine Alternative entscheiden kann, davon in Kenntnis zu setzen.
Das Urteil des OLG Köln vom 26.02.1992, Az: 27 U 115/91 ließ sogar eine 50%ige Überschreitung zu, weil dem Patienten deshalb kein Schaden entstand, da er eine adäquate Gegenleistung erhalten hatte, die er auch anderweitig hätte bezahlen müssen und er nicht behauptet hatte, dass er die Leistung so nicht in Anspruch genommen hätte, wenn er seinerzeit gewusst hätte, dass die Behandlung letztlich insgesamt 50 % mehr kosten würde.
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